Homepage des Selbsthilfe-Freizeitwerk e.V.
(1) Der Verein trägt den Namen Selbsthilfe Freizeitwerk.
(2) Er hat den Sitz in 48136 Münster.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Münster eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 (§§ 52 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist: Der Verein ist Träger von Maßnahmen sozialer und pädagogischer Bildungsarbeit. Als Schwerpunkt strebt der Verein an
(a) Unterhaltung eines Freizeithauses
(b) Maßnahmen zur sinnvollen Freizeitgestaltung aller Altersgruppen, sportliche Übung, musischen Betätigung, Teilnahme an Neigungsgruppen, Fahrt und Lager, Treffen, Seminare und internationale Begegnung,
(c) Fortbildungsmaßnahmen,
(d) Seminare zur Jugendgruppenleiterausbildung,
(e) Durchführung von fachspezifischen Seminaren und Tagungen.
(2) Der Verein kann seine Betreuungsmaßnahmen ambulant und stationär erbringen.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung einer Begegnungsstätte.
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2).
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
(4) Wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(5) Kann der Mitgliedsbeitrag vom letzten dem Verein vom Mitglied schriftlich bekanntgegebenen Konto nicht abgebucht werden und teilt das Mitglied auf die darauffolgende schriftliche Mahnung an die letzte dem Verein vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse seine aktuelle Kontoverbindung nicht innerhalb eines Monats mit, endet die Mitgliedschaft automatisch zum Jahresende. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Mahnung folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder erschienen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitgliedes.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtstätigkeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, sich höchstens um ein Mitglied selbst zu ergänzen. Die Amtszeit des in dieser Weise berufenen Vorstandsmitglieds gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch Wahl eines neuen Vorstandes abgelöst werden.
(7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Post bzw. per E-Mail, sofern das Mitglied dem E-Mailversand zugestimmt hat, durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Bei schriftlichem Versand per Post gilt das Datum des Poststempels, bei E-Mailversand das Sendedatum der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein vom Mitglied schriftlich bekannt- gegebene postalische Adresse bzw. E-Mailadresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
a) den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde,
b) die Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehn ab € 1000,-,
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliederbeiträge (§ 5),
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich nieder zulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Gruppe Nordrhein-Westfalen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.